Neue Entwicklungen bei Firmengründungen in China

In den vierzig Jahren nach Beginn der Reform- und Öffnungspolitik seit Ende 1970s hat sich in China ein im Vergleich zu anderen Ländern sehr kompliziertes Rechtssystem für ausländische Investition entwickelt. Das Auslandsinvestitionsgesetz der Volksrepublik China (AuslInvG), das am 01.01.2020 in Kraft trat, hat nun die zuvor in drei Einzelgesetzen normierten Rechtsvorschriften für ausländische Investoren auf eine übersichtliche Weise einheitlich kodifiziert. Der chinesische Gesetzgeber versucht damit ein transparentes, rechtssicheres und effizientes System für ausländische Investitionen zu schaffen.

Ein deutsches Unternehmen, das sich neu in China niederlässt, kann seit dem Erlass des AuslInvG insbesondere von den folgenden Bestimmungen profitieren:

1. Inländerbehandlung vor der Zulassung

Das neue Gesetz sieht vor, dass ausländische Investitionen inländischen Investitionen gleichgestellt werden, es sei denn, dass die Investition in bestimmten Branchen durch die sogenannte „Negativliste“ beschränkt oder gar verboten ist.

Solange die Investition nicht von der Negativliste erfasst ist, ist die Firmengründung durch einen Ausländer in China derzeit genehmigungsfrei. In China erfolgen die Firmengründung und die entsprechende Eintragung in das Handelsregister nicht mithilfe eines Notars. Es genügt, dass die Gründungsdokumente – wie Anmeldungsformular, Gesellschaftssatzung und Gesellschafterliste – bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.

Ein Trend zeigt, dass immer mehr Firmengründungen und Eintragungsänderungen auch online möglich sind. In manchen Regionen müssen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht einmal bei der Firmengründung persönlich vor Ort erscheinen. Der Prozess über das Internet ist deutlich einfacher und schneller.

2. Rechtsformen und Organe

Da das AuslInvG die drei alten Einzelgesetze für ausländische Investitionen komplett abgeschafft hat, gelten die in den alten Gesetzen vorgesehenen Rechtsformen nicht mehr. Stattdessen sind Rechtsformen des Anwendungsbereichs des Gesellschaftsgesetzes, des Partnergesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze hinsichtlich der Rechtsform auf ausländische Investoren erweitert.

So kann eine 100%ige Tochtergesellschaft oder ein Joint-Venture durch ihre ausländische Muttergesellschaft in Form einer chinesischen GmbH (Limited Liability Company) oder AG (Joint Stock Limited Company) gegründet werden. Zudem können ausländische Investoren nunmehr auch mit chinesischen Bürgern gemeinsam eine Partnergesellschaft gründen, was früher rechtlich unmöglich war. Schließlich kann ein ausländischer Staatsbürger derzeit wie chinesische Staatsbürger ein Einzelunternehmen in China gründen.

Alle Gesellschaften, die durch ausländische Investoren vor dem Inkrafttreten des AuslInvG gegründet wurden, haben innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 ihre Rechtsformen nach den oben genannten Vorschriften umzuwandeln. Folglich müssen Satzungsbestimmungen bezüglich der Organe entsprechend angepasst werden: So muss etwa eine typische Limited Liability Company nach dem chinesischen Gesellschaftsrecht mindestens einen Geschäftsführer (director) und einen Aufsichtsrat (supervisor) haben. Ab dem 01.01.2020 gegründete Gesellschaften können derartige Anpassungsaufwendungen bezüglich der Rechtsform und der Unternehmensstruktur vermeiden, denn sie können bereits in Konformität mit den aktuellen Kriterien errichtet werden.

3. Stammkapital und Gesellschafterdarlehen

Ausländische Investoren mussten früher eine Investitionssumme bei der Neugründung angeben. Die Höhe des Stammkapitals richtete sich nach der Investitionssumme. Liegt die Investitionssumme beispielsweise unter drei Millionen US-Dollar, musste das Stammkapital mindestens 70% der Investitionssumme erreichen. Die Differenz zwischen Investitionssumme und Stammkapital war die Obergrenze für die Darlehenshöhe, die ein ausländischer Investor seiner chinesischen Niederlassung gewähren durfte.

Im AuslInvG sind derartige Bestimmungen nicht mehr erwähnt. Es ist bei der Umsetzung des Gesetzes unklar, ob die Anmeldungspflicht über die Investitionssumme ebenfalls endgültig abgeschafft ist. In der Praxis wird die Angabe der Investitionssumme im laufenden Jahr bei der Neugründung von einigen Behörden nicht mehr angefordert, andere halten daran fest. Wir gehen davon aus, dass ausländische Investoren künftig die Höhe des Stammkapitals wie Inländer frei festlegen können. Zudem sollen sie auch in der Gesellschaftssatzung selbst entscheiden können, wie und wann die gezeichnete Kapitaleinlage aufzubringen ist.

Für kleine deutsche Unternehmen, insbesondere für Existenzgründer und Start-up-Unternehmen, ist das neue Gesetz auf jeden Fall eine positive Nachricht. Sie können jetzt mit geringem Startkapital in den chinesischen Markt einsteigen. Sollten Sie eine Firmengründung in China planen, sind wir Ihnen gerne vor Ort behilflich.

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